Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der am 27.9.1950 in Hannover gegründete Club führt den Namen „Vespa-Club Hannover von 1950 e.V.“.
Der Club hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Club verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrtwesens. Er pflegt allseitige Kameradschaft durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Verbindungen zu anderen Vespa-Clubs im In- und Ausland sollen gefördert und intensiviert werden. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei Erwerb, Erhaltung, Pflege und Restaurierung mit Ideen und Ratschlägen. Der Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Jeder kann Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein (§ 5).
- Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Der unterjährige Austritt aus dem Verein hat keine Auswirkungen auf den Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitglieds-Jahresbeitrages.
- Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins, wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf die Mitglieder aufgeteilt.
§ 5 Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
- es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
- es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;
- in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
- es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
- Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Das betroffene Mitglied hat keine Stimme. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum Anfang eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei unterjährigem Eintritt ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
- Zahlungsunfähige Mitglieder können auf Antrag durch einfache Mehrheit vom Vorstand beitragsfrei gestellt werden. Dies gilt grundsätzlich für das Jahr der Zahlungsunfähigkeit. Die Entscheidung hierüber kann für darüberhinausgehende Zeiträume getroffen werden.
§ 7 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
– 1. Vorsitzender
– stellvertretender Vorsitzender (2. Vorsitzender), zugleich Schriftführer
– Kassenwart - Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzend, der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Die Vorstände des Vereins sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt, soweit der Verein durch Rechtsgeschäfte nicht in Höhe von mehr als 1.000,00 EUR verpflichtet werden soll. Bei Geschäften über 1.000,00 EUR ist die gemeinsame Vertretung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt und führen das Amt fort bis zur Wahl des jeweiligen Nachfolgers. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der stellvertretende Vorsitzende hat zugleich die Aufgabe des Schriftführers. Er erledigt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den gesamten Schriftverkehr und führt auf den Mitgliederversammlungen Protokolle. Der Kassenwart kassiert die Beiträge, führt das Kassenbuch und verwaltet das Clubvermögen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich dazu eines Geschäftsführers bedienen
- Die Posten des Kassenwarts und des Schriftführers werden jeweils von einem Vorstandsmitglied ausgeübt. Der Kassenwart und der Schriftführer werden von den Mitgliedern durch Wahl mit einfacher Mehrheit bestimmt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens, wird das Amt kommissarisch von einer Person ausgeübt, welche durch einfache Mehrheit vom Vorstand gewählt wird. Hierfür zur Wahl stellen können sich alle Mitglieder.
- Der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Der Anspruch des Vereins entfällt mit der Entlastung. Er bleibt jedoch bestehen, sofern der haftungsauslösende Tatbestand bei der Entlastung nicht bekannt oder Teil des Rechenschaftsberichts war.
- Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Beschlüsse können schriftlich, in Textform (bspw. per E-Mail), per Fax oder fernmündlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wenn sich 2/3 der Vorstandsmitglieder mit der Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. In Textform, per Fax oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
- Der Vorstand sowie auch jedes einzelne Vorstandsmitglied können mit einer 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder abberufen werden.
- Auf Einladung des Vorstandes erhalten die weiteren Posten (§ 13) jeweils ein eigenes Stimmrecht (§ 9 Abs. (9)). Der Vorstand und die weiteren Posten fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 7 Abs. (9) Satz 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.
§ 8 Mitgliederversammlungen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse bzw. E-Mail-Adresse.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist auch für die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer zuständig.
- Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, wobei bei der erstmaligen Wahl des Kassenprüfers ein Kassenprüfer für ein Jahr und ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt werden. Die Neuwahl eines jeden Kassenprüfers erfolgt sodann für die Dauer von zwei Jahren.
- Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 13 Posten
- Neben dem Vorstand können weitere Arbeiten für den Verein aus der Mitte seiner Mitglieder übernommen werden. Arbeitsumfang und -inhalte dieser Posten werden in einer gesonderten Geschäftsordnung definiert. Dies können z.B. der Posten des Sport- und Tourenwart, Pressewart oder sonstigen Spartenleiters sein.
- Die Posten werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens, wird das Amt kommissarisch von einer Person ausgeübt, welche durch einfache Mehrheit vom Vorstand gewählt wird. Hierfür zur Wahl stellen können sich alle Mitglieder.
Hannover, den 20. September 2022
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